Die im Jahre 1848 vom Kaiserhaus stammende sogenannte "oktroyierte Märzreform" hätte auch die Wahl von Bürgermeistern inkludiert, kam aber zufolge der Märzereignisse 1848 nie zum Tragen. Erst das im Jahre 1862 erlassene Reichsgemeindegesetz (RGBL 18) bot die gesetzliche Grundlage für legale Bürgermeisterwahlen. Ab dem Jahre 1865 sind sämtliche Bürgermeister von Schrattenbach amtlich nachweisbar bzw. deren Funktionszeit feststellbar.