DSC0015_Bildgröße_ändernGesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und
der Photographie

Recht am eigenen Bild

§ 22:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder
öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als
erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine
Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum
Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.
Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder
Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein
Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des
Abgebildeten.

§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur
Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft
oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an
denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung
oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und
Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder,
falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

• Fazit: Ob Ausnahmen nach §23 vorliegen, mag im Einzelfall schwer zu
entscheiden sein. Grundsatz: Lieber fragen und Einverständnis bei
Fotos/Videos einholen. Zuviel fragen schadet nicht!
•Beispiel Gemeindefest: Ansagen, dass Fotos für den Gemeindebrief und die
Gemeindehomepage gemacht werden, wer nicht abgebildet werden
möchte, soll das dem Fotografen und der Fotografin signalisieren.


• Bei Kindern von den Eltern / Erziehungsberechtigten das Einverständnis
einholen.
•Bei Kindern/Jugendlichen (12-18 Jahre) am besten von Eltern und
Kindern/Jugendlichen Einverständnis einholen – dann ist man auf der
sicheren Seite. Hinweis: http://www.lehrer-online.de/dyn/bin/313923-
314984-1-personenfotos-einwilligung_minderjaehriger.pdf
•Bewusstsein schaffen und entsprechende Routinen finden:
•Bei der Aufnahme in den Kindergarten Hinweis zu Fotos und
Einverständnis einholen
•Gleich bei Freizeitanmeldung Einverständnis einholen
•Beim Gruppenfoto der Konfis für Gemeindebrief/Homepage die
Ansage: „Wir machen nun ein Gruppenfoto für die
Gemeindehomepage, wer (nicht) dabei sein möchte...“
•Niemanden ausgrenzen, der nicht fotografiert werden möchte


Besonders wichtig für Gemeindehomepage:
( 4 ) Die Veröffentlichung von Namen und Anschriften von
Gemeindegliedern, ihrer Alters- und Ehejubiläen sowie von kirchlichen
Amtshandlungsdaten im Internet sind nur zulässig, wenn die
Einwilligung der betroffenen Personen vorher schriftlich eingeholt
wurde.
•Am einfachsten: Aus der Gemeindebrief-PDF-Datei die Seiten mit
Geburtstagslisten etc. entfernen, bevor er auf die Homepage kommt –
von allen betroffenen

IMPRESSUM:
•Gehört auf jede Gemeindehomepage. Mit einem Klick von der
Startseite einfach erreichbar
•Auch für Facebook: http://rechtsanwaltschwenke.
de/abmahnung-wegen-schleichwerbung-undimpressumspflicht-
bei-persoenlichen-facebook-profilen/
•Häufig hat der Kirchenkreis / die Landeskirche ein
entsprechendes „Musterimpressum“
•Bei (juristischen) Konflikten ist der/die Verantwortliche im
Impressum Ansprechpartner/-in. Wer kann diese Aufgabe